Satzung

Präambel

Der Verein steht für Erziehung, (Weiter-)Bildung und Förderung. Er stärkt Familien mit ihren vielfältigen Bedürfnissen. Dabei schafft er einen Ort des Miteinander, der Teilhabe, der Vielfalt unabhängig von Geschlecht, Alter, Herkunft, Religion, Sexualität und sozialem Status der Teilnehmer:innen. Er arbeitet orts- und institutionsübergreifend. Themen wie Erziehung, Teilhabe und Stärkung, Gesundheit, Kultur, Umwelt, Nachhaltigkeit und Interkulturalität stehen im Fokus.

 

§ 1 (Name und Sitz)

Der Verein führt den Namen „Treffpunkt Familienbildungswerk Köln-Porz e.V.“. Er hat seinen Sitz in Köln. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Köln eingetragen.

 

§ 2 (Zweck des Vereins)

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der Fassung vom 11.1.2021
(BGBl. I S. 154)
.

(2) Zweck des Vereins ist, wie in §52 Abs. 2 AO beschrieben,

  • die Förderung der Jugend- und Altenhilfe,
  • die Förderung von Kunst und Kultur,
  • die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe, – – die Förderung der Hilfe für Flüchtlinge, Förderung der Hilfe für Menschen, die auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden, – die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens,
  • die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern,
  • die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie, die Förderung des Sports (Schach gilt als Sport).

(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Einrichtung und Unterhaltung einer Bildungsstätte und die Durchführung von Weiterbildungsveranstaltungen und Schulungen.

 

§ 3 (Mitgliedschaft)

(1) Der Vorstand kann mit Zustimmung der Mitgliederversammlung natürlichen oder juristischen Personen, die mit den Zielen des Vereins übereinstimmen und bereit sind, dessen Aufgaben zu fördern, die Mitgliedschaft antragen.

(2) Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung oder Ausschluß. Die Kündigung muß spätestens einen Monat vor Ablauf eines Geschäfts­jahres durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erfolgen; sie wird wirksam zum Ende des Geschäftsjahres. Ein Mitglied, das den Zielen des Vereins zuwider handelt, kann durch Beschluß des Vorstandes ausgeschlossen werden. Gegen den Ausschluß kann innerhalb eines Monates Einspruch eingelegt werden.

 

§ 4 (Organe des Vereins)

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§ 5 (Vorstand)

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassenführer.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt. Die Amtsdauer kann sich bis zur nächsten Mitgliederver­sammlung verlängern.

(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.

(4) Bei grundsätzlichen Fragen der Geschäftsführung soll der Vorsitzende eine Entscheidung des Vorstandes herbeiführen.

(5) Der Vorsitzende beruft den Vorstand nach Bedarf ein, mindestens jedoch zweimal im Laufe eines Geschäftsjahres. Er muss den Vorstand einberufen, wenn zwei Vorstandsmitglieder dies verlangen.

(6) Der Vorsitzende kann sachkundige Personen zu den Sitzungen des Vorstandes hinzuziehen; diese haben beratende Stimme.

(7) Entscheidungen des Vorstandes bedürfen der Mehrheit seiner Mitglieder.

(8) Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt, das vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist.

 

§ 6 (Mitgliederversammlung)

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden mindestens einmal im Jahr einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn 1/10 der Mitglieder dies verlangt.

(2) Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen.         . •

(3) Die Mitgliederversammlung ist mit den anwesenden Mitgliedern beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst; Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vereins oder seinem Stellvertreter geleitet. Ihre Beschlüsse werden in einem Versammlungsprotokoll niedergelegt, das vom Versammlungsleiter und einem aus den anwesenden Mitgliedern zu benennenden Protokollführer unterzeichnet werden muss.

(5) In der ersten Mitgliederversammlung nach Ablauf eines Geschäftsjahres erstattet der Vorstand den Geschäftsbericht und legt die Jahresrechnung vor. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer und beschließt über die Entlastung des Vorstandes.

 

§ 7 (Gewinne und Vermögensbildung)

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke des Vereins verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Sie haben auch bei Austritt oder Ausschluss aus dem Verein, bei dessen Auflösung oder Aufhebung keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unangemessen hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 8 (Auflösung des Vereins)

(1) Die Auflösung des Vereins kann durch eine besonders zu berufende Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Annahme des gestellten Antrages ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens die Hälfte aller Mitgliederstimmen, erforderlich.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an  Frauen helfen Frauen e.V., Zartbitter e.V.; deutscher Kinderhospizverein e.V.

 

§ 9 (Beiträge)

Beiträge werden nicht erhoben.

 

 

Köln, 02.06.2022